Konditionen für die Zusammenarbeit zwischen der UPD und Personal­vermittlungs­agenturen

  1. Geltungsbereich
    Die vorliegenden Konditionen gelten für sämtliche Personalvermittlungsgeschäfte zwischen Personalvermittlungsagenturen und den Universitären Psychiatrischen Diensten Bern (nachfolgend UPD genannt).Mit der Eingabe von Dossiers durch die Personalvermittlungsagenturen an die UPD gelten diese Konditionen als vollumfänglich akzeptiert. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Personalvermittleragenturen werden hiermit ausdrücklich ausgeschlossen.
  2. Leistungsumfang der Personalvermittlungsagenturen
    Die Personalvermittlungsagentur übernimmt für die UPD die Selektion und Rekrutierung von Führungs- und Fachpersonnen für Dauerstellen auf Erfolgsbasis. Die Personalvermittlungsagentur hat allen vorgeschlagenen Kandidat*innen, welche sie für die Vakanz bei der UPD empfehlen, sorgfältig auf die Eignung für die offene Stelle zu prüfen und notwendige persönliche Gespräche zu führen, bevor sie ein komplettes Dossier (Beschreibung der Kandidat*innen, Kopien der von den Kandidat*innen verfassten Lebensläufe, alle Zeugnisse, Diplome und weitere für die Bewerbung wichtige Unterlagen) bei der UPD via Bewerbertool einreicht.
  3. Konditionen / Vermittlungsgebühr
    Mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages zwischen der UPD und die durch die Personalvermittlungsagentur für die ausgeschriebene Stelle rekrutierten Kandidat*innen verpflichtet sich die UPD zur Bezahlung einer Vermittlungsgebühr. Die zu bezahlende Vermittlungsgebühr basiert auf dem mit den Kandidat*innen vertraglich vereinbarten Bruttojahresgehalt. Es wird wie folgt berechnet:

    Bruttojahresgehalt Erfolgshonorar
    bis CHF 80’000.– 10%
    bis CHF 100’000.– 12%
    bis CHF 150’000.– 17%
    bis CHF 200’000.– 20%
    über CHF 200’000.– 22%

    Beim fixen Bruttojahresgehalt gelten folgende Leistungen nicht als Bestandteil und werden nicht in der Berechnungsgrundlage berücksichtigt: einmalige Zahlungen im Zusammenhang mit dem Stellenwechsel wie Eintrittsboni, Transferzahlungen, Zahlungen an Pensionskassen, Umzugsentschädigungen, variable Salärkomponenten (Boni, Gratifikationen etc.), Spesenvergütungen und Essensentschädigungen.

    Die Rechnung für die Vermittlungsgebühr wird von der Personalvermittlungsagentur zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Kandidat*innen und der UPD mit einer Zahlungsfrist von 30 Tagen erstellt. Die Vermittlungsgebühr versteht sich exkl. Mehrwertsteuer.

  4. Erfolgsgarantie und Rückzahlungsbestimmungen
    Nachstehend aufgeführte Fälle führen zu einer Rückzahlung der Vermittlungsgebühr seitens der Personalvermittlungsagenturen an die UPD:
    a. Vermittelte Kandidat*innen treten die Stelle nicht an: Rückerstattung von 100% der Vermittlungsgebühren innerhalb von 30 Tagen. Von dieser Bestimmung ausgenommen sind jene Fälle, bei welchen die Kandidat*innen durch das Verschulden seitens der Auftraggeberin (UPD) die Stelle nicht antreten konnten.
    b. Auflösung des Arbeitsvertrages mit den Kandidat*innen innerhalb der Probezeit: Rückerstattung von 75% der Vermittlungsgebühren innerhalb von 30 Tagen. Diese Bestimmung gilt unabhängig davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses von der Auftraggeberin (UPD) und/oder den vermittelten Kandidat*innen erfolgt ist resp. aus welchen Gründen es zur Trennung kam.
  5. Ausschluss des Anspruchs
    a. Unterbreitet die Personalvermittlungsagentur der UPD für die durch sie zu besetzende Stelle Kandidat*innen, welche sich direkt bei der UPD beworben haben, so schuldet die UPD für den allfälligen Abschluss eines Arbeitsvertrages mit den Kandidat*innen keine Vermittlungsgebühr.
    b. Bewerben sich durch die Personalvermittlungsagentur präsentierte Kandidat*innen von sich aus oder über einen Dritten auf eine andere als die durch die Personalvermittlungsagentur zu besetzende Stelle, so schuldet die UPD der Personalvermittlungsagentur für den Abschluss eines Arbeitsvertrages mit den Kandidat*innen keine Vermittlungsgebühr.
    c. Erfolgt der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit einer Person, deren Dossier der UPD durch die Per-sonalvermittlungsagentur unterbreitet wurde, jedoch nicht vermittelt werden konnte, mehr als 12 Monate nach Einreichung des Dossiers durch die Personalvermittlungsagentur auf dieselbe Stelle, so schuldet die UPD keine Vermittlungsgebühr.
  6. Datenschutz
    Die Personalvermittlungsagenturen verpflichten sich zur absoluten Diskretion. Informationen werden in jedem Fall nur mit schriftlicher Einwilligung der Auftraggeberin (UPD) oder der Kandidat*innen weitergeleitet. Informationen, die allgemein zugänglich sind, sind davon nicht betroffen.
  7. Verletzung der vorgenannten Bestimmungen
    Die UPD behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Falle der Verletzung dieser Konditionen entschädigungslos und ohne weitere Begründung auf die Zusammenarbeit mit der Personalvermittlungsagentur zu verzichten sowie weitergehende rechtliche Schritte einzuleiten.
  8. Schlussbestimmungen
    Der Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen der Personalvermittlungsagentur und der UPD ist Bern. Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt ausschliesslich das schweizerische Recht.