Arbeiten in der Schweiz

Arbeiten in der Schweiz

Wer kann in der Schweiz arbeiten?

Menschen aus allen Staaten aus dem EU/EFTA-Raum werden zum schweizerischen Arbeitsmarkt zugelassen. Arbeitnehmende, die nicht aus einem EU/EFTA-Staat kommen, können nur in der Schweiz arbeiten, wenn es sich um sogenannte «qualifizierte Arbeitskräfte» handelt. Eine qualifizierte Arbeitskraft ist eine Person mit einem Hochschul- oder Fachhochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung. Je nach Beruf oder Spezialisierung werden auch Personen mit besonderer fachlicher Ausbildung und mehrjähriger Berufserfahrung zugelassen.

Ausländische Arbeitnehmende haben Anrecht auf den gleichen Lohn und dieselben Arbeitsbedingungen wie Schweizerinnen und Schweizer. Die Zulassung von Drittstaatsangehörigen ist erst möglich, wenn keine Staatsangehörige aus der Schweiz oder aus dem EU/EFTA-Raum für die vorgesehene Arbeitsstelle zur Verfügung stehen.

Die Zulassung von Arbeitnehmenden aus Drittstaaten in der Schweiz ist begrenzt (Höchstzahlen).

Welche Bewilligungen braucht man, um in der Schweiz zu arbeiten?

Um in der Schweiz zu arbeiten, wird eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L) oder Grenzgängerbewilligung (Ausweis G) benötigt. Mit der Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) hat man ebenfalls das Recht, in der Schweiz zu arbeiten.

Braucht man zwingend eine Bewilligung?

Ja. Wenn man ohne Arbeitsbewilligung schwarzarbeitet, macht man sich strafbar, was zu einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe führt.

Wie und wo kann ich eine Arbeitsbewilligung beantragen?

In der Schweiz wird das Einholen der Arbeitsbewilligung von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern übernommen. Ebenso werden die Grenzgängerbewilligungen vom Arbeitgeber beantragt. Sie stellen ein Gesuch bei der zuständigen kantonalen Arbeitsmarkt- oder Migrationsbehörde. Diese Arbeitsbewilligung ist sodann auf den Arbeitgeber beschränkt. Falls Probleme mit dem Arbeitgeber entstehen, empfehlen wir folgende Kontaktstelle.

www.ch.ch –› Arbeit –› Probleme am Arbeitsplatz –› Weitere Informationen und nützliche Kontakte

Wie lange kann man als Ausländer in der Schweiz arbeiten?

Für eine kurzfristige Erwerbstätigkeit (drei Monate oder 90 Tage pro Kalenderjahr) benötigen Menschen aus EU/EFTA-Staaten keine Bewilligung. Für den Arbeitgeber ist es jedoch obligatorisch, die Erwerbstätigkeit über das elektronische Meldeverfahren anzumelden.

Benötige ich eine Diplomanerkennung?

Je nach Diplom muss dieses durch die zuständige Behörde anerkannt werden. Folgende Diplome müssen zwingend vor dem Stellenantritt vorliegen.

Arztdiplom

Mebeko-Anerkennung
Ein im Ausland erlangtes Arztdiplom und/oder Facharztdiplom muss zwingend vor dem ersten Stellenantritt in der Schweiz einmalig durch das Bundesamt für Gesundheit anerkannt werden. Bitte reiche die dafür verlangten Dokumente, auf welche du via unten aufgeführten Link gelangst, frühzeitig bei der entsprechenden Stelle ein. Bitte beachte zudem, dass für die direkte Anerkennung des Arztdiplomes sowie des Weiterbildungstitels zwei einzelne Antragsformulare bestehen, welche ausgefüllt werden müssen. Die Bearbeitung der Unterlagen durch die Behörde kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Die Kosten für die Mebeko-Anerkennung werden grundsätzlich durch die Bewerberin oder den Bewerber selber getragen.
Direkte Anerkennung Diplome der Medizinalberufe aus Staaten der EU/EFTA (admin.ch)

Italienische Arztdiplome
Bei italienischen Arztdiplomen, welche vor 2020 ausgestellt wurden, wird weiterhin die direkte Diplomanerkennung geprüft. Im Jahr 2020 hat Italien per Gesetzesänderung ein neues Arztdiplom (laurea abilitante) eingeführt. Davor wurden jeweils zwei Dokumente in Form des Ausbildungsnachweises laurea und der zusätzlichen Bescheinigung abilitazione ausgestellt. Es ist korrekt, dass dieses «neue» italienische Arztdiplom momentan in der Schweiz noch nicht anerkannt werden kann.
Die Anerkennung von in einem EU-Land erworbenen Berufsqualifikationen in der Schweiz – als Nicht-EU-Land – basiert auf dem Abkommen über die Personenfreizügigkeit mit der EU (FZA). Die sehr spezielle Rechtsnatur dieses Abkommens (es ist «statisch») bedeutet, dass eine Änderung in einem EU-Mitgliedsstaat nicht automatisch oder gar sofort auf die Schweiz anwendbar ist. Ein Entscheid des Gemischten Ausschusses Schweiz-EU über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ist zuerst erforderlich. Italien hat die beiden früher ausgestellten Urkunden (die «laurea» und die «abilitazione») durch ein Dokument (die «laurea abilitante») ersetzt. Der zuständige Gemischte Ausschuss hat über diese Änderung von Italien noch nicht entschieden.
Um Inhaber/innen der neuen «laurea abilitante» in der Zwischenzeit dennoch die Möglichkeit zu geben, Ihren Beruf in der Schweiz auszuüben, können Sie bei der Medizinalberufekommission MEBEKO die Registrierung des Diploms beantragen.
Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Berufsausübung nach der erfolgten Registrierung möglich ist, entscheidet weiterhin ausschliesslich die zuständige kantonale Behörde.

Berufsausübungsbewilligung (BAB)
Ab Stufe «Leitender Arzt» benötigst du für die Ausübung deiner Tätigkeit zusätzlich eine Berufsausübungsbewilligung vom Kanton Bern. Bitte reiche die dafür verlangten Dokumente frühzeitig bei der entsprechenden Stelle ein, die Bearbeitung der Unterlagen kann einige Wochen in Anspruch nehmen. Die entstandenen Kosten werden durch die UPD getragen.
Medizinal-/Gesundheitsfachpersonen (Gesundheit) Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion – Kanton Bern

Pflegediplom

SRK-Anerkennung: Anerkennung ausländischer Diplome in Pflegeberufen
Für die Ausübung deines Pflegeberufes benötigst du eine Diplomanerkennung durch das Schweizerische Rote Kreuz. Die Kosten der Diplomanerkennung werden durch die UPD getragen. Informationen findest du unter folgendem Link:
Das SRK anerkennt ausländische Diplome in Gesundheitsberufen | Schweizerisches Rotes Kreuz (redcross.ch)

Psychologendiplom

PsyKo-Anerkennung

Für die Ausübung einer Psychologentätigkeit wird die Anerkennung des ausländischen Hochschulabschlusses benötigt. Die Kosten werden grundsätzlich von der Bewerberin oder vom Bewerber selber getragen. Weitere Informationen zur Anerkennung findest du unter
Anerkennungen von Psychologieberufen (admin.ch).

Arbeiten als Grenzgänger

Als Grenzgänger profitiert man von den vergleichsweise hohen Gehältern im Nachbarland und den geringen Lebenskosten im Land, in dem man wohnt. Doch was muss man dabei beachten? Grenzgänger mit EU-Staatsbürgerschaft, die für Firmen in der Schweiz arbeiten, müssen eine Grenzgängerbewilligung nachweisen. Diese Bewilligung nennt sich Ausweis G. Er wird vom Schweizer Arbeitgeber beantragt.

Wohnen in der Schweiz

Umzug

Damit dein Hausrat wie Möbel, Geschirr, Bücher, Kleider etc. abgabenfrei in die Schweiz eingeführt werden kann, ist eine Wohnsitzverlegung notwendig. Diese lässt sich beispielweise mit einem Mietvertrag oder Arbeitsvertrag nachweisen.

Ausserdem ist ein Verzeichnis der eingeführten Gegenstände zu erstellen. Die Gegenstände müssen bereits während mindestens sechs Monaten genutzt worden sein und nach dem Umzug weiter benutzt werden. Die Einfuhr des Umzugsgutes muss unbedingt während der Öffnungszeiten der Zollstellen für Handelswaren stattfinden.

Personalhaus UPD

Zudem besteht die Möglichkeit, zuerst einmal eine Unterkunft in unserem Personalhaus zu mieten. Melde dich dafür unter +41 31 930 93 94 oder personalhaus@upd.ch. Eine entsprechende Dokumentation über Ausstattung und Preise kann dir bei Interesse zugestellt werden.

Folgende Checkliste unterstützt dich bei der Abwicklung deines Umzuges: Comparis Checkliste Wohnortwechsel

Anmeldung

Um deinen Aufenthalt zu regeln, melde dich innerhalb von 14 Tagen nach deiner Ankunft bzw. vor dem ersten Arbeitstag in der Schweiz bei der für deinen Wohnort zuständigen Einwohnerkontrolle an. Bitte beachte, dass die Anmeldung gebührenpflichtig ist.

Anmeldung als EU/EFTA-Staatsangehörige

Für die Anmeldung benötigst du deinen Pass oder Identitätskarte, den Arbeitsvertrag und Mietvertrag sowie ein Passfoto. Zusätzliche Dokumente können je nach Amt und persönlicher Situation verlangt werden.

Anmeldung als Nicht-EU-/EFTA-Staatsangehörige

Für die Anmeldung benötigst du deinen Pass, die Visumsermächtigung oder Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung, den Arbeitsvertrag und Mietvertrag sowie ein Passfoto. Zusätzliche Dokumente können je nach Amt und persönlicher Situation verlangt werden.

Wohnen

Es wird empfohlen, dass Familien bei ihrer Wohnungssuche auf Schweizer Immobilienportale im Internet sowie auf Ausschreibungen in Schweizer Zeitungen zurückgreifen, sich an einen örtlichen Makler, Immobilienverwalter oder an Gemeindeverwaltungen wenden. Unsere Empfehlung hierbei ist ein Besuch auf den Immobilienportalen www.homegate.ch und www.comparis.ch.

 

Individuelle Wohnungssuche
Gerne geben wir Ihnen einige Immobilienportale zur individuellen Wohnungssuche (für Kauf & Miete) an:

Immobilien zum Mieten: Bern | ImmoScout24
Die wichtigsten Immobilienportale der Schweiz (comparis.ch)
Vermietung — Reichenbachstrasse 118 (bern.ch)
Immobilien, Wohnung, Haus, Schweiz, Suchen, Inserieren – Burgergemeinde Bern, Immobilien (hci-is24.ch)
Wohnung in Bern | Ron Orp

Folgende Seiten sind für zeitlich begrenzte Wohnungen spezialisiert:
UMS Untermietservice – Möblierte Wohnungen in Zürich, Basel, Bern, St.Gallen, Luzern, Zug, Genf, Lausanne & der ganzen Schweiz
b20 – serviced apartments bern

Anmeldung am Wohnsitz
Innerhalb von 14 Tagen ab Einreisedatum und vor Stellenantritt sollten Sie sich bei den Einwohnerdiensten Ihrer Gemeinde melden und folgenden Dokumente vorweisen:

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass jedes einreisenden Familienmitglieds
  • Passfoto jedes einreisenden Familienmitglieds
  • Dokumente zum Familienstand (Familienbuch, Heiratsurkunde, Geburtsurkunden bei minderjährigen Kindern etc.)
  • Arbeitsvertrag bzw. Bescheinigung über die Hochschulzulassung
  • Nachweis der obligatorischen Grundversicherung bei einer Schweizer Krankenkasse (kann bis 3 Monate nach Einreisedatum nachgereicht werden)
  • Kopie des CH-Mietvertrages

 

Das Auto kommt mit in die Schweiz
Wer sein Auto mitnehmen will, muss es direkt bei der Einfuhr in die Schweiz anmelden – auch, wenn Sie es bei Freunden oder Verwandten ausgeliehen haben. Dazu brauchen Sie:

  • elektronische Zollanmeldung
  • Rechnung und/oder Kaufvertrag
  • Fahrzeugausweis, Zulassungsschein (auch, falls bereits annulliert)
  • Reisepass oder Identitätskarte
  • Ursprungsnachweis, falls vorhanden
  • Bargeld, da nicht alle Zollstellen Kreditkarte akzeptieren
  • Ihren Führerschein müssen Sie spätestens zwölf Monate nach der Einreise umschreiben lassen. Auch Ihr Auto muss umgemeldet werden. Dafür muss es bei einer Schweizer Versicherung angemeldet sein.

 

Was noch wichtig ist zu wissen

Die Steuern zahlen
Ausländische Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltsbewilligung B zahlen in der Schweiz automatisch Quellensteuer. Diese werden direkt vom Lohn abgezogen und der Steuerbehörde überweisen. Einen Steuerrechner finden Sie hier: Quellensteuer in der Schweiz (comparis.ch)

Radio und TV
Für Radio und TV müssen Sie eine Gebühr bezahlen. Jeder Haushalt erhält automatisch eine Rechnung von der für die Abgaben zuständigen Firma Serafe.

Home Deutsch (serafe.ch)

Bankkonto
Um ein Schweizer Bankkonto zu eröffnen, müssen Sie persönlich bei der Bank erscheinen:

  • Aufenthaltsbewilligung/gültigem Ausweis (bei noch fehlender Aufenthaltsbewilligung gilt auch die Wohnsitzbescheinigung)
  • Falls vorhanden: Arbeitsvertrag

Miteinreisende Familienangehörige aus EU/EFTA-Staaten

Wenn deine Familienangehörigen (Ehegatte/Ehegattin und ledige Kinder unter 18 Jahren) mit dir in die Schweiz einreisen, müssen dafür folgende Voraussetzungen erfüllt sein – diese werden von der Migrationsbehörde geprüft.

  • Eine bedarfsgerechte Wohnung muss zur Verfügung stehen.
  • Du musst in der Schweiz über ein ausreichendes Einkommen verfügen, das den Lebensunterhalt deiner Familie gewährleistet.
  • Die miteingereisten Familienangehörigen müssen mit dir zusammenwohnen.

Miteinreisende Familienangehörige aus Drittstaaten

Deine Familienangehörigen müssen auf dem Einreisegesuchsformular aufgeführt werden. Reisen deine Familienangehörige zu einem späteren Zeitpunkt nach, müssen diese den Familienachzug persönlich bei der Schweizer Vertretung im Ausland beantragen. Du als künftige Mitarbeiterin oder künftiger Mitarbeiter musst gleichzeitig in der Schweiz ein Gesuch um Familiennachzug beim Migrationsamt stellen und dazu folgende Dokumente einreichen.

  • Für Ehegatte oder Ehegattin: Kopie der Heiratsurkunde und Kopie des Passes mit Apostille
  • Für Kinder: Kopie des Geburtsscheins und Kopie der Pässe der Kinder mit Apostille
  • Kopie des Mietvertrags
  • Zertifikat A1 gemäss europäischem Referenzrahmen als Nachweis der Sprachkenntnisse oder Nachweis einer Kurseinschreibung für einen Sprachkurs dieses Niveaus sowie weitere Dokumente gemäss Entscheid der Migrationsbehörde

Steuern

In der Schweiz beginnt die selbstständige Steuerpflicht ab dem 18. Altersjahr. Die Einkünfte ausländischer Arbeitnehmender unterliegen der Quellensteuer. Die Quellensteuer ist eine Steuer, die direkt vom Einkommen abgezogen wird.

Ausländische Personen mit Wohnsitz in der Schweiz im Besitz einer Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) deklarieren ihr Einkommen und Vermögen hingegen mit der normalen Steuererklärung.

Deine Steuererklärung kannst du online am PC ausfüllen oder von einem Steuerexperten machen lassen. Für die Steuererklärung werdenein Lohnausweis, Kontoauszug, Belege etc. benötigt. Eine genaue Auflistung der Unterlagen findest du unter www.ch.ch. –› Steuern und Finanzen –› Steuern zahlen

Lebenshaltungskosten

Die Lebenshaltungskosten sind in der Schweiz vergleichsweise hoch und hängen von verschiedenen Komponenten wie deiner Wohnsituation, deiner Krankenkasse oder deinem persönlichen Lebensstil ab. Hilfreiche Budgetrechner findest du unter www.comparis.ch.

Altersvorsorge und Versicherungen

Altersvorsorge

Das schweizerische Vorsorge- und Sozialsystem bietet den in der Schweiz lebenden und/oder arbeitenden Personen einen weitreichenden Schutz vor Risiken, deren finanzielle Folgen sie nicht allein bewältigen können. Das System ist in einzelne Versicherungen unterteilt, welche Leistungen wie Renten, Erwerbsersatz und Familienzulagen ausrichten oder Kosten bei Krankheit und Unfall tragen. Die Altersvorsorge, die auf den sogenannten drei Säulen beruht, ist eine der wichtigsten schweizerischen Errungenschaften und ist Ausdruck des Solidaritätsgedankens zwischen den Generationen, der in der Schweiz tief verankert ist. Das Pensionsalter erreichen Frauen in der Schweiz mit 64, Männer mit 65 Jahren. Eine vorzeitige Pensionierung ist frühestens ab dem vollendeten 58. Altersjahr möglich.

Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV (1. Säule)

Die AHV als erste Säule ist für alle Erwerbstätigen – unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft – obligatorisch. Sie soll im Alter den Grundbedarf der Versicherten decken. Vom Moment der Pensionierung an erhält die versicherte Person eine Altersrente ausbezahlt. Falls die versicherte Person stirbt, erhalten unterstützungsberechtigte Familienangehörige die Hinterlassenenrente. Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) finanziert sich nach dem Umlageverfahren. Dies bedeutet, dass die Beiträge der jüngeren und erwerbstätigen Personen zur Zahlung der Renten verwendet werden.

Die Beiträge an die AHV werden wie folgt entrichtet: Die Hälfte der Beiträge werden dir direkt vom Lohn in Abzug gebracht. Der Arbeitgeber übernimmt die andere Hälfte und zahlt beide Teile in die Ausgleichskasse ein.

Berufliche Vorsorge (2. Säule)

Die berufliche Vorsorge als zweite Säule soll im Alter die Fortführung des gewohnten Lebensstandards in angemessener Weise ermöglichen. Sie ist für Arbeitnehmende ab dem 18. Altersjahr sowie ab einem bestimmten Minimallohn obligatorisch und wird durch die Pensionskasse sichergestellt. Auch hier werden die Beiträge direkt von deinem Lohn abgezogen.

Private Vorsorge (3. Säule)

Die private Vorsorge wird als dritte Säule bezeichnet und ist freiwillig. Sie wird durch privates Sparen aufgebaut.

Krankenversicherung

Mit Wohnsitz in der Schweiz bist du gesetzlich verpflichtet, bei einer Schweizer Krankenkasse eine obligatorische Grundversicherung abzuschliessen. Der Abschluss dieser Grundversicherung muss innerhalb von drei Monaten nach Ankunft in der Schweiz erfolgen. Das Versicherungsobligatorium gilt auch für deine mitreisenden Familienangehörigen. Die Krankenkasse kann in der ganzen Schweiz frei gewählt werden. Eine neutrale Übersicht der schweizerischen Krankenkassen mit Kosten-/Leistungs-Vergleich findest du z. B. unter www.comparis.ch oder www.priminfo.ch.

Die Krankenkasse besteht aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG), auch Grundversicherung genannt, und aus freiwilligen Zusatzversicherungen. Die Höhe der zu leistenden Prämien für die Krankenversicherung ist von deiner gewünschten Versicherungsleistung, von deinem Alter und Geschlecht und auch von deinem Wohnort abhängig.

Obligatorische Grundversicherung

Mit der obligatorischen Grundversicherung erhältst du eine qualitativ hochstehende und umfassende medizinische Basisversorgung bei Krankheit, Unfall und Mutterschaft. Die Leistungen in der Grundversicherung sind bei allen Krankenkassen identisch. Jede Kasse ist verpflichtet, dich in die Grundversicherung aufzunehmen, unabhängig von deinem Alter oder Gesundheitszustand. In der obligatorischen Grundversicherung gibt es unterschiedliche Versicherungsmodelle. Je nach Wahl kannst du Prämien sparen.

Freiwillige Zusatzversicherungen

Mit Zusatzversicherungen kannst du die Grundversicherung nach deinen persönlichen Bedürfnissen ergänzen. Im Unterschied zur obligatorischen Grundversicherung darf die Krankenkasse, wenn sie Vorbehalte hat, die Aufnahme verweigern. Das Leistungsangebot für die Zusatzversicherungen umfasst zum Beispiel Alternativmedizin, Psychotherapien, ungedeckte Kosten im Ausland (Ambulanztransporte, Rettungsmassnahmen), Sehhilfen, Zahnstellungskorrekturen bei Kindern, Zweibettzimmer (halbprivat) oder Einbettzimmer (privat) im Spital, flexible Spitalabteilungswahl, nicht-kassenpflichtige Medikamente, Leistungen im Bereich Fitness und Wellness.

Selbstbehalt und Franchise: Neben der periodisch auszurichtenden Prämie musst du einen Teil deiner Behandlungskosten selber übernehmen. Diese Kostenbeteiligung setzt sich aus zwei Komponenten – dem Selbstbehalt und der sogenannten Franchise – zusammen.

Selbstbehalt

Mit dem Selbstbehalt trägst du 10 Prozent der Behandlungskosten selber, bis zu einem Betrag von höchstens CHF 700 pro Kalenderjahr. Für Kinder bis 18 Jahre ist der Selbstbehalt höchstens CHF 350 im Kalenderjahr.

Franchise

Die Franchise ist ein fester Jahresbetrag, den du bei Behandlungskosten pro Kalenderjahr selber übernehmen musst. Die Höhe der Franchise kannst du bestimmen. Du hast die Auswahl zwischen CHF 300, 500, 1000, 1500, 2000 oder 2500 pro Jahr. Für Kinder stehen Franchisen von CHF 0 bis höchstens CHF 600 zur Wahl. Bei einer jährlichen Franchise von CHF 300 ist die Monatsprämie viel höher als bei einer Franchise von CHF 2500. Eine so tiefe Franchise empfiehlt sich lediglich bei hohen Gesundheitskosten. Mit einer höheren Franchise sparst du Prämien, trägst aber auch ein höheres Risiko. Im Krankheitsfall musst du medizinische Leistungen bis zum Betrag der Franchise selbst übernehmen.

Unfallversicherung

Bei der Unfallversicherung wird zwischen Berufsunfall und Nichtberufsunfall unterschieden. Für beide Arten der Versicherung bist du weltweit privat versichert.

Berufsunfallversicherung (BU)

Für alle Arbeitnehmenden mit einem sozialversicherungspflichtigen Lohn ist die Berufsunfallversicherung obligatorisch. Sie trägt die Behandlungskosten für Unfälle, die während der Arbeitszeit passieren, sowie für Krankheiten, die in direktem Zusammenhang mit der Berufsausübung stehen, und richtet Taggelder aus. Zudem vergütet sie bei unfallbedingter Invalidität Renten und unterstützt nach dem Tod der versicherten Person die Hinterbliebenen.

Nichtberufsunfallversicherung (NBU)

Die Nichtberufsunfallversicherung deckt die finanziellen Folgen von Unfällen ab, die nicht während der Arbeitszeit geschehen. Sämtliche Mitarbeitende mit einer Sollarbeitszeit von über acht Stunden pro Woche sind gegen Nichtberufsunfälle versichert. Der Arbeitgeber bezahlt die Hälfte der Prämie der Nichtberufsunfallversicherung. Als Arbeitnehmende bezahlst du die andere Hälfte der Prämie, welche direkt von deinem Lohn abgezogen wird.

Privathaftpflichtversicherung

Wir empfehlen dir den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung. Diese Versicherung schützt dich vor Schadenersatzpflicht, wenn du eine andere Person verletzt oder das Eigentum einer anderen Person beschädigst.

Motorhaftpflichtversicherung

Für Auto- oder Motorradbesitzerinnen und -besitzer ist die Motorhaftpflichtversicherung obligatorisch. Die Versicherung gewährt dir Versicherungsschutz für Sach- und Personenschäden gegenüber Dritten.

Hausratversicherung

Eine Hausratversicherung für die Wohnung übernimmt Schäden, die durch Feuer, Wasser, Diebstahl oder Glasbruch in deinem Privathaushalt entstehen. Diese Versicherung ist empfehlenswert.

Mutterschaftsurlaub/Vaterschaftsurlaub und Mutterschaftsgeld

In der Schweiz haben Mütter Anspruch auf 14 Wochen bezahlten Mutterschaftsurlaub und Väter haben Anspruch auf zwei Wochen Vaterschaftsurlaub. Der Mutterschaftsurlaub endet 98 Tage (14 Wochen) nach seinem Beginn. Die Mütter erhalten während des Mutterschaftsurlaub 80 Prozent ihres Lohns in Form von Taggeldern. Das Maximum liegt dabei jedoch bei CHF 196 pro Tag. Mehr Informationen findest du hier: www.ch.ch.

In der UPD profitieren Eltern von 16 Wochen bezahltem Mutterschafts- sowie drei Wochen Vaterschaftsurlaub. Zudem hast du auch Anspruch auf Adoptionsurlaub.

Ebenfalls hast du in der familienfreundlichen UPD weitere Vorteile wie verschiedene Familienzulagen, eine Kleinkinderzulage, eine Kindertagesstätte auf dem Hauptcampus und Teilzeitarbeitszeit mit Homeoffice-Möglichkeiten.